Nach der 13. BayIfSMV (gültig bis 10. September 2021) ist das Golfspiel in Bayern möglich, zu beachten sind die geltenden Regelungen.
Nach § 12 der 13. BayIfSMV: die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
- In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist Sport in geschlossenen Räumen nur mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erlaubt; unter
freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet.
- In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 unterschritten wird, ist Sport ohne Testnachweis gestattet.
Hinweis (zu dieser Reglegung):
Es steht im Ermessen einer Golfanlage, ob sie Anpassungen des Spielbetriebs vornimmt oder Regelungen zum Schutz der Golfspieler ausschreibt. Es ist daher das Hygienekonzept der
Golfanlage Hof zu beachten.
*Grundsätzlich gilt:
- Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den
für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
- Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung
maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen frühestens ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. Die Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde
sind zu beachten.
- Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt Hof) stellt auf Ihren Homepages nähere Informationen bereit, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Öffnungsschritte zugelassen
wurden.