Stand 21. Mai 2021
Nach der 12. BayIfSMV, des 4. IfSG und der Aktualisierung am 20.5.2021 (gültig bis 6. Juni 2021) ist das Golfspiel in Bayern möglich, bitte beachten Sie hier die geltenden Regelungen.
7-Tages-Inzidenz ***:
über 100: gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG ist die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. * Kindern unter 14 Jahren ist die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen
50-100: kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2.* Kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands - max. fünf Personen - (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt; Werden die Öffnungsschritte des §27 in einem Landkreis beschlossen gilt die maximal Gruppengröße 25 unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen. Bitte beachten Sie hierzu die Bekanntmachung Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. **
unter 50: Kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen * oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Werden die Öffnungsschritte des §27 in einem Landkreis beschlossen gilt die maximal Gruppengröße 25. **
* Vollständig Geimpfte (seit der abschließenden Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) und genesene Personen (Nachweis der Infektion und ein PCR-Test, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt) bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.
Hinweis (zu dieser Reglegung): Es steht im Ermessen einer Golfanlage, ob sie, anknüpfend an die diese Regelungen, Anpassungen des Spielbetriebs mit Bezug auf Geimpfte vornehmen oder bis auf Weiteres an der aktuell praktizierten Handhabung (z. B. Spiel stets nur in Zweier-Gruppen) festhalten wollen. Hier können Praktikabilitätserwägungen oder auch die grundsätzliche Überprüfbarkeit eine Rolle spielen.
** Kreisverwaltungsbehörden können entsprechende Lockerungen bei stabiler Inzidenz bekannt geben. Hier sind die amtlichen Bekanntmachungen der Kreisverwaltungsbehörden zu beachten.
*** Grundsätzlich gilt:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen fühestens ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. Bitte beachten Sie die Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde.
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt/kreisfreise Stadt) stellen auf Ihren Homepages nähere Informationen bereit, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Öffnungsschritte zugelassen wurden.
Weitere Details zum Spielbetrieb finden Sie unter gesetzliche Grundlagen.
Stand 21. Mai 2021
Stand 21. Mai 2021
Kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten in max. zwei Hausständen erlaubt.
AUSNAHME: Vollständig geimpfte und genesene Personen
7.5.2021
27.4.2021
Das Bayerische Innenministerium trifft im Moment keine Unterscheidung zwischen Spiel- und Wettkampfbetrieb damit sind Stand heute Wettkämpfe in Bayern aktuell möglich.
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Bei Turnieren wie auch beim normalen Spielbetrieb sind die Kontaktbeschränkungen zu jeder Zeit einzuhalten.
Das bedeutet:
keine Gruppenbildung am Parkplatz, um das Clubhaus vor und nach dem Turnier!
27.4.2021
Die Bayerische Staatsregierung gibt neue Entscheidungen zum Thema Corona-Notbremse bekannt. Damit ist Gruppentraining im Golfsport wieder möglich.
Am 27. April 2021 gab die bayerische Staatsregierung neue Entscheidungen zum Thema Corona-Notbremse bekannt.
Die für den Golfsport gute Nachricht: Ab 28. April 2021 dürfen Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren wieder in Kleingruppen (bis maximal 5 Personen) gemeinsam Sport treiben. Somit ist Gruppentraining im Golf für diese Altersgruppe wieder möglich. Dies gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten ist.
Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
Für Jugendliche, die älter als 14 Jahre sind gelten die Gruppengrößen in Abhängigkeit von der Inzidenz. Bei einer Inzidenz bis 50 ist "kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen erlaubt", also die Möglichkeit auch ein Gruppen-Trainingsangebote für Jugendliche ab 14 Jahren anzubieten.
Sofern der Trainer/Übungsleiter selbst nicht wie die anderen Sportlerinnen und Sportler an der Sportausübung teilnimmt und sich insoweit auf die "Anleitung" beschränkt, zählt er nicht zur Gruppe.
23.4.2021
Der § 10 Sport der 12. BayIfSMV ist an die Regelung im 4. IfSG angepasst, d.h. bei einer Inzidenz über 100 ist die "kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt;“
Eine Ergänzung des §10 der 12. BayIfSMV um die Sportausübung von Kinder in Gruppen von bis zu 5 Personen ist nicht übernommen worden. Dies ist zulässig, da die Länder das 4. IfSG "verschärfen" können. Daher ist das Training von Kindern in Gruppen von bis zu 5 Personen in Bayern nicht erlaubt. Es kann damit beim Training nur Bezug auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genommen werden, d.h. zulässig ist das Training allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
9.4.2021
6.3.2021
Der Golfclub Hof freut sich gemeinsam mit dem Bayerischen Golfverband sehr, dass die zahlreichen, gut argumentierten Eingaben des BGV an die Politik erhört worden sind und die kontaktfreien Sportarten freigegeben worden sind.
Wir wünschen Schönes Spiel.
6.3.2021
Die 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist veröffentlicht.
Erfreulich ist, dass das Golfspiel unabhängig der Inzidenz zu ermöglichen, den Weg in die Verordnung gefunden hat.
Auch in Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 und damit in ganz Bayern darf ab dem 8. März Golf gespielt werden. Die Gruppengrößen, die für die jeweiligen Inzidenzen gelten, müssen zwingend beachtet werden:
des eigenen Hausstands und einer weiteren Person gespielt
werden. Damit darf Golf alleine, zu zweit und zu dritt/viert nur wenn max. 1 haushaltsfremde Person einen Hausstand im Flight ergänzt bzw. der Flight beispielsweise aus einem einzigen Hausstand besteht.
Gruppengrößen beim Training:
Stand 7.5.2021
Stand 7.5.2021
Grundlagen zur Öffnung des Golfplatzes ab 8.3.
Nach § 10 Absatz 1 der Verordnung ist der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen (Golfplatz inkl. Übungsgelände) unter freiem Himmel ohne Rücksicht auf die Inzidenzwerte in den jeweiligen kreisfreien Städten und Landkreisen wieder zulässig.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat bestätigt, "dass im Falle weiterhin sinkender Infektionszahlen die Wiederzulassung des Trainings- und Spielbetriebs auf Sportstätten unter freiem Himmel für die Staatsregierung hohe Priorität haben wird."
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung inklusive der Verordnung zur Änderung der elften Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021, die mit Beschluss des Bay. Kabinetts vom 11. Februar verlängert wird.
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) - aktualisiert am 8.1.21 - verlängert bis 31. Januar 2021 - Wortlaut
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) - aktualisiert am 15.12. - verlängert bis 10. Januar 2021 - Wortlaut
BGV Update vom 2.12.2020:
Mit Unterstützung von DGV und BGV wird eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag mit Eil-Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO stellen, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die 9. bzw. 10 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären bzw. vorläufigen Rechtschutz zu gewähren.
Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) - aktualisiert am 8.12. - verlängert bis 5. Januar 2021 - Wortlaut
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) - aktualisiert am 30.11. - verlängert bis Ende 20. Dezember - Wortlaut
Aktualisierung der 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) - vom 12.11.2020 mit der Konseuquenz der Schließung der Indoor-Sportanlagen und damit auch der Golf-Indoor-Anlagen.