7.5.2021
23.4.2021
Der § 10 Sport der 12. BayIfSMV ist an die Regelung im 4. IfSG angepasst, d.h. bei einer Inzidenz über 100 ist die "kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt;“
Eine Ergänzung des §10 der 12. BayIfSMV um die Sportausübung von Kinder in Gruppen von bis zu 5 Personen ist nicht übernommen worden. Dies ist zulässig, da die Länder das 4. IfSG "verschärfen" können. Daher ist das Training von Kindern in Gruppen von bis zu 5 Personen in Bayern nicht erlaubt. Es kann damit beim Training nur Bezug auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genommen werden, d.h. zulässig ist das Training allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
6.3.2021
Die 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist veröffentlicht.
Erfreulich ist, dass das Golfspiel unabhängig der Inzidenz zu ermöglichen, den Weg in die Verordnung gefunden hat.
Auch in Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 und damit in ganz Bayern darf ab dem 8. März Golf gespielt werden. Die Gruppengrößen, die für die jeweiligen Inzidenzen gelten, müssen zwingend beachtet werden:
des eigenen Hausstands und einer weiteren Person gespielt
werden. Damit darf Golf alleine, zu zweit und zu dritt/viert nur wenn max. 1 haushaltsfremde Person einen Hausstand im Flight ergänzt bzw. der Flight beispielsweise aus einem einzigen Hausstand besteht.
Gruppengrößen beim Training:
16.2.2021
Der Bayerische Golfverband berichtet
Der Lockdown in Bayern wurde bis zum 7. März verlängert.
Gleichzeitig hat der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder in der Pressekonferenz angekündigt am 3. März auch über die Öffnung von Handel, Sport und Kultur zu sprechen, sofern sich bis dahin die Zahlen weiterhin positiv entwickeln.
Der BGV hat sich in den letzten Wochen zum wiederholten Male an das Bayerische Innen- und Gesundheitsministerium gewandt, um klarzustellen, dass das Golfspiel kein Infektionstreiber ist und auch im Falle von Mutationen in Regionen durch die großen Abstände keine Gefahr darstellt.
Das Innenministerium, allen voran der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann hat die Argumentation des BGV bereits in der Kommunikation aufgegriffen und gegenüber der Golfzeitung Grünland mit den Worten bekräftigt "Golfen gehört für mich zu den Sportarten, die sich für den Wiedereinstieg in den Sportbetrieb nach dem Lockdown eignen. Golfanlagen bieten durch ihre Weitläufigkeit günstige Rahmenbedingungen, um den Infektionsschutz einzuhalten."
Auch das Bayerische Gesundheitsministerium hat gegenüber dem BGV in einem Schreiben vom 15.2.2021 bestätigt, "dass im Falle weiterhin sinkender Infektionszahlen die Wiederzulassung des Trainings- und Spielbetriebs auf Sportstätten unter freiem Himmel für die Staatsregierung hohe Priorität haben wird."
14.2.2021
Spielbetrieb auf den Golfanlagen in Bayern weiterhin nicht möglich.
Es gilt derzeit die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung inklusive der Verordnung zur Änderung der elften Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021, die mit Beschluss des Bay. Kabinetts vom 11. Februar verlängert wird. (Update 11. Februar).
Damit ist bis einschließlich 7. März 2021 der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten weiter untersagt. (Update 11. Februar).
Das bedeutet, dass die Nutzung von Golfanlagen durch den Golfer untersagt ist. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der "Berufssportler" (Profisportler und 1. und 2. Bundesliga) sowie der Bundes- bzw. Landeskaderathleten ist unter Bedingungen zulässig.
20.1.2021
Die Mutation des Covid-19 Erregers hat die Bund-Länder-Vertreter am 19. Januar veranlasst, den Lockdown bis zum 14. Februar zu verlängern.
Da die Bayerische Staatsregierung zum derzeitigen Zeitpunkt zu keinen Lockerungen bereit ist, bedeutet das auch, dass der Betrieb der Golfanlage und die Nutzung für das Golfspiel bis einschließlich 14. Februar untersagt ist.
Der vom BGV unterstützte Antrag, die Verordnung für ungültig zu erklären, wurde abgelehnt. Die Anträge, der Beschluss und eine Stellungnahme des Anwalts sind auf der Homepage des BGV veröffentlicht.
Das Ergebnis ist umso bedauerlicher, als derzeit wegen der Schneelage, die Anlegung von Langlaufloipen und deren Nutzung auf zahlreichen Golfanlagen zulässig, bei Wegfall des Schnees aber die Ausübung des Golfsports untersagt ist. Wieso beim Langlaufen die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus nicht, aber beim Golfspiel gefährlich ist, bleibt wohl ein Geheimnis bayerischer Politik.
Denn in anderen Bundesländern mit wenigen Ausnahmen sind die Golfplätze nicht gesperrt. In Baden-Württemberg hat man das elegant so geregelt, dass die Ausübung des Individualsports auf weitläufigen Sportanlagen zulässig bleibt.
18.12.2020
Es gilt derzeit die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie ist bis zum 10. Januar gültig und enthält weitergehende Einschränkungen, etwa landesweite Ausgangsbeschränkungen.
Damit ist bis 10. Januar 2021 der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten weiter untersagt.
Das bedeutet, dass die Nutzung von Golfanlagen durch den Golfer untersagt ist.
Mit Unterstützung des Bayerischen Golfverbands hat am 17.12.2020 eine Golfplatzbetreibergesellschaft einer bayerischen Golfanlage einen Normenkontrollantrag mit Eil-Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären.
Dem BGV kommt mangels direkter Betroffenheit kein eigenes Klagerecht zu. Deshalb wird zur Unterstützung aller Golfanlagen in Bayern mit einer geeigneten Golfanlage in Bayern kooperiert.
So lange keine Entscheidung des Gerichts vorliegt, gilt die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die derzeit bis 10. Januar den Betrieb und die Nutzung von Sportanlagen und damit auch Golfplätze untersagt.
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) - aktualisiert am 15.12. - verlängert bis 10. Januar 2021 - Wortlaut
10.12.2020
Ganz Bayern befindet sich seit dem 9. Dezember formell im Katastrophenfall und die Corona-Regeln sind verschärft.
Innenminister Joachim Herrmann stellte am Dienstagabend den K-Fall fest und setzte damit den Kabinettsbeschluss von Sonntag um. "Ziel ist eine koordinierte und strukturierte Vorgehensweise aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Organisationen", so Herrmann. Somit wurde auch eine neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Sie ist bis zum 5. Januar gültig und enthält weitergehende Einschränkungen als bisher, etwa eine landesweite Ausgangsbeschränkung.
Ab Mittwoch dem 9. Dezember 2020 (bis voraussichtlich 5. Januar 2021) ist laut dem Bayerischen Innenministerium und der 10. BayIfSMV vom 8. Dezember 2020 der Betrieb und die Nutzungvon Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten weiter untersagt.
Das bedeutet, dass die Nutzung von Golfanlagen durch den Golfer untersagt ist. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Bundes- bzw. Landeskaderathleten ist unter Bedingungen zulässig.
Der Bayerische Golfverband in der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens, um eine Wiedereröffnung der Golfanlagen für den Individualsport zu erreichen.
2.12.2020
Das bayerische Innenministerium hat sich der Auffassung des Gesundheitsministeriums angeschlossen. Es liegt nun eine einheitliche Interpretation der beteiligten Ministerien vor, wonach ab 1.12.2020 (gültig bis 20. Dezember) auch der "Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt ist".
Um möglichen Interpretationen vorzubeugen, wird auf die Formulierung in der Verordnung, die von "Sportplätzen und anderen Sportstätten" spricht, verwiesen. Golfanlagen dürfen nach der zitierten Auffassung für die Ausübung des Golfsports im Freien nicht mehr genutzt werden.
Der Bayerische Golfverband seht in engem Austausch und in Abstimmung mit anderen Sportfachverbänden, die diese einschränkende Verordnung ebenfalls für völlig unverhältnismäßig halten. Über weitere Maßnahmen bzw. Veränderungen halten wir Sie auf dem Laufenden. 2.12.2021-12:40
Der Golfclub und die Golfanlage KG sind damit verpflichtet den gesamten Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb auf der Anlage des Golfclubs Hof mit sofortiger Wirkung einzustellen, dies bis zunächst 20.12.
Natürlich freuen uns jetzt schon auf das Jahr 2021. Sport unter freiem Himmel hat sich bewährt, 2021 ist bereits gut vorbereitet. Deshalb gehen davon aus, dass wir auch in 2021 eine prächtige und attraktive Golfsaison haben werden.
Ergänzende Beschränkungen ab 2.11. in Kurzform
Restaurant
Abholung der Speisen erfolgt über die Terrasse
5.5.2020
30.4.2020
30.4.2020
24.4.2020
16.4.2020
Der Deutsche Golfverband und der Deutsche Tennis Bund appellieren an die Politik, die Wiederaufnahme des Spielbetriebs zuzulassen. Es handele sich jeweils um Sportarten, die auch in Coronazeiten durchführbar seien.